Die Entwicklung und die Festlegung der Geschäftsstrategie sind ureigenste Aufgaben der Geschäftsleitung einer Bank oder Sparkasse. Aber auch die Aufsichts- und Verwaltungsräte der Kreditinstitute sind in die inhaltliche Strategiearbeit einbezogen. Dabei reicht es nicht aus, die vom Vorstand präsentierte Unternehmensstrategie zu erörtern und zur Kenntnis zu nehmen; die Mitglieder des Aufsichtsorgans müssen sich vielmehr ein persönliches Urteil bilden, also zu einer eigenen Entscheidung über Annahme oder Ablehnung der Strategievorschläge gelangen. Der vorliegende Beitrag zeigt die von der Bankenaufsicht an Geschäftsstrategien gestellten, inhaltlichen und prozessualen Anforderungen auf und bietet Kriterien an, die die Mitglieder der Aufsichtsorgane bei der Beurteilung einer Geschäftsstrategie unterstützen sollen.
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