Im Umsatzsteuerrecht war die Rechtsfähigkeit einer GbR stets anerkannt. Durch die neuere Rechtsprechung des BGH, in der die Abkehr von der Doppelverpflichtungstheorie und die Hinwendung zur Akzessorietätstheorie und der entsprechenden Anwendung des § 128 HGB für die GbR festgeschrieben wird, können die steuerlichen Haftungsfragen mit der Anwendung des § 191 Abs. 1 AO als Transformationsnorm gelöst werden. Die Nachhaftungsbegrenzung muss dann konsequenterweise über die entsprechende Anwendung des § 159 HGB auch für die GbR-Gesellschafter im Steuerrecht gelten. Für die Sonderverjährung im Auflösungsfall gilt ähnliches. Die notwendige Beweisvorsorge hilft, den Verjährungsbeginn einheitlich und überschaubar zu gestalten.
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