Wenn Institute einen IFRS-Konzernabschluss erstellen, dient dieser als Grundlage für die Berechnung der aufsichtsrechtlichen Kapitalquoten. Hervorzuheben ist hierbei die Anrechnung des IFRS-Gesamtergebnisses im harten Kernkapital, die dazu führt, dass Wertänderungen von finanziellen Vermögenswerten sich grundsätzlich im harten Kernkapital niederschlagen, sofern keine Abzugs- und Korrekturposten gegenläufige Anpassungen des harten Kernkapitals zur Folge haben. Die vorsichtige Bewertung nach Art. 34 i.V.m. 105 CRR stellt einen solchen Korrekturposten für zum beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente dar, nach dem Wertanpassungen in Höhe der Differenz von beizulegendem Zeitwert und vorsichtigem Zeitwert vom harten Kernkapital zu subtrahieren sind. Unter der Annahme, dass die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und die Ermittlung des vorsichtigen Zeitwerts in keinem Zusammenhang stehen, würden damit sämtliche Änderungen des beizulegenden Zeitwerts nach IFRS 13 vollständig aus dem harten Kernkapital entfernt werden. Realiter kann aber davon ausgegangen werden, dass die Höhe des vorsichtigen Zeitwerts, deren Änderungen sehr wohl das harte Kernkapital unmittelbar beeinflussen, durch die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts nach IFRS 13 bedingt ist.
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