Der Aufsichtsrat hat eine gesetzliche und regulatorische Verpflichtung, die Wirksamkeit (d. h. Existenz, Aufbau und Funktionsfähigkeit) des RMS regelmäßig zu beurteilen. Für diese Überwachungsaufgabe werden von ihm besondere Kenntnisse und Erfahrungen u. a. in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen, Risikomanagementmaßnahmen und internen Kontrollverfahren verlangt.
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