Seit dem Wirksamwerden der DSGVO ist das Verhältnis der datenschutzrechtlichen Bestimmungen aus den Sozialgesetzbüchern und den allgemeinen unionalen Datenschutzvorgaben ungeklärt. Trotz des Wortlauts von § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB I, ist der deutsche Gesetzgeber offenbar der Ansicht, nationale Vorgaben würden Bestimmungen der DSGVO verdrängen, wenn auf Basis einer Öffnungsklausel aus Art. 9 Abs. 2 DSGVO eine Rechtsgrundlage normiert ist. Mit Blick auf den allgemeinen Anwendungsvorrang des Unionsrechts und die zwischenzeitlich ergangene EuGH-Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 DSGVO ist diese Annahme problematisch.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2024.06.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-10-31 |
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