Anm. zu OLG Hamm, Urt. v. 21.08.2012 – III-4 RVs 42/12
1. Der Tatbestand der Untreue setzt einen gravierenden Pflichtenverstoß voraus.
2. Die Einwilligung des Vermögensinhabers lässt den Tatbestand des § 266 StGB entfallen.
3. Ein Irrtum über die Einwilligung ist Tatbestandsirrtum i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-01-17 |
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