Das Herzstück der Lagebericht- bzw. Konzernlageberichterstattung ist der Wirtschaftsbericht. Innerhalb des Wirtschaftsberichts hat das Unternehmen nach § 289 Abs. 1 S. 1 HGB bzw. § 315 Abs. 1 S. 1 HGB seinen Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses sowie seine wirtschaftliche Lage so darzustellen, dass die Offenlegung den Adressaten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt. Der Wirtschaftsbericht hat nach §§ 289 Abs. 1 S. 2, 315 Abs. 1 S. 2 HGB eine ausgewogene und umfassende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage des Unternehmens zu enthalten, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entspricht. Hierzu verlangt § 289 Abs. 1 S. 3 HGB bzw. § 315 Abs. 1 S. 3 HGB, dass in die Analyse die für die Geschäftstätigkeit bedeutendsten finanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen und unter Bezugnahme auf die im Abschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern sind. Im Konzernlagebericht sind nach § 315 Abs. 1 S. 4 HGB nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, wie Umwelt- und Arbeitnehmerbelange aufzunehmen, sofern sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage von Bedeutung sind. Große Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 3 HGB müssen im Lagebericht nach § 289 Abs. 3 HGB ebenfalls auf die nichtfinanziellen Leistungsindikatoren eingehen, sofern diese für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage von Bedeutung sind.
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