Nach IFRS ergibt sich die Pflicht zur Vornahme einer Schuldenkonsolidierung aus dem allgemeinen Gebot zur Eliminierung aller innerkonzernlichen Salden und Transaktionen, Aufwendungen und Erträge (IAS 27.24 f.).
Ausgehend von der Fiktion der rechtlichen Einheit kann der Konzern keine Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber sich selbst haben. Werden in den Einzelbilanzen der in den Konzernabschluss einbezogenen Gesellschaften Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber anderen Konzernunternehmen ausgewiesen, so ist dieser Ausweis auf die rechtliche Selbständigkeit dieser Unternehmen zurückzuführen.
Im Konzern würde die bloße Addition der aus den Konzernunternehmen stammenden Forderungen und Verbindlichkeiten zu einem falschen Bild des Konzerns führen. Der Konzern als solcher kann als wirtschaftliche Einheit keine Schuldverhältnisse mit sich selbst eingehen.
Insofern wird der aufgeblähte Konzernabschluss durch die Eliminierung von Forderungen und Verbindlichkeiten, die zwischen in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen bestehen, bereinigt. Dieser Eliminierungsvorgang ist Gegenstand der Schuldenkonsolidierung.
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