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BGH-Urteil  
05.10.2018

Vorstandshaftung bei fehlender Zustimmung des Aufsichtsrats

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
Bestimmte Geschäfte bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsrats (Foto: itchaznong/Fotolia.com)
Bedürfen bestimmte Arten von Geschäften der Zustimmung des Aufsichtsrats, haftet der Vorstand im Falle eines unterlassenen Zustimmungsbeschlusses.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Haftung eines Vorstandsmitglieds wegen unterlassener Einholung eines Zustimmungsbeschlusses des Aufsichtsrats geäußert. Demnach hat der Vorstand die Zustimmung des Aufsichtsrats grundsätzlich vor der Durchführung des Geschäfts einzuholen, wenn die Satzung oder der Aufsichtsrat vorgeben, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.

Einholung der Zustimmung unverzichtbar

Weiter führt der BGH dazu aus, dass die Zustimmung – vorbehaltlich der Übertragung der Zustimmungsentscheidung auf einen Ausschuss – nur durch ausdrücklichen Beschluss des Aufsichtsrats erteilt werden und nicht durch eine Entscheidung des Aufsichtsratsvorsitzenden ersetzt werden kann. Die mögliche Inanspruchnahme des Vorstandsmitglieds auf Schadensersatz durch eine AG wegen Pflichtverletzung ist regelmäßig auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Alleinaktionär zuvor in das haftungsbegründende Geschäft eingewilligt hat. Allerdings kann der Vorstand gegenüber einer Schadensersatzklage der AG, die mit dem Verstoß gegen einen zugunsten des Aufsichtsrats eingerichteten Zustimmungsvorbehalt begründet ist, einwenden, der Aufsichtsrat hätte den von ihm durchgeführten Maßnahmen zugestimmt, wenn er ihn gefragt hätte.

Kein Vorstandsermessen

Dennoch betont der BGH, dass es entgegen der Auffassung der Revision nicht im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands liegt, ob er die Zustimmung vor oder nach der Vornahme des betreffenden Geschäfts einholt.

Zustimmungsvorbehalte, wie sie im entschiedenen Fall die Satzung der Klägerin auf der Grundlage des § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG für bestimmte Geschäfte vorsieht, sind das Instrument vorbeugender Kontrolle des Aufsichtsrats. Danach seien Maßnahmen des Vorstands, die möglicherweise nicht mehr rückgängig gemacht werden können, von vornherein zu unterbinden (BGH vom 11.12.2006 – II ZR 243/05). Diesen Zweck können Zustimmungsvorbehalte nur erfüllen, wenn sie als Einwilligungsvorbehalte verstanden werden. Aus dem abweichenden Sprachgebrauch der §§ 183, 184 BGB, nach dem die Zustimmung sowohl die vorherige Einwilligung als auch die nachträgliche Genehmigung umfasst, ergibt sich für den BGH nichts anderes. Das Begriffsverständnis sei nicht übertragbar, weil die BGB-Vorschriften einen abweichenden Regelungsgehalt haben.

Das BGH-Urteil vom 10. Juli 2018 ist mit dem Az. II ZR 24/17 ergangen und kann hier im Volltext abgerufen werden.

Risikomanagement für Aufsichtsräte

Die Überwachung der Wirksamkeit des Risikomanagementsystems (RMS) zählt zu den elementaren Pflichten des Aufsichtsrats. Gefordert vom Deutschen Corporate Governance Kodex, nimmt das Aktiengesetz die Mandatsträger auch rechtlich in die Verantwortung.

In diesem anschaulichen Leitfaden von Oliver Bungartz erfahren Sie, wie sich Existenz, Aufbau und Funktionsfähigkeit von RMS effektiv und effizient beurteilen lassen. Im Fokus stehen u.a.:

  • Gesetzliche Regelungen, organisatorische Grundlagen und Ausgestaltung des RMS im Kontext der Abschlussprüfung
  • Aktuelles COSO-Rahmenwerk – Grundprinzipien und Anforderungen für RMS
  • Beurteilung der zentralen RMS-Komponenten – „Governance und Kultur”, „Strategie und Zielfestlegung”, „Ausführung”, „Information, Kommunikation und Berichterstattung” sowie „Überwachung und Anpassung”
  • Abrenzung zu anderen Bereichen der Corporate Governance wie Interne Kontrollsysteme (IKS), Interne Revision u. a.

Die vorgestellten Beurteilungsmethoden, viele Arbeitshilfen und Checklisten unterstützen Sie dabei, die entscheidenden Stellschrauben leistungsfähiger RMS schneller zu erkennen und zielgerichtet zu kontrollieren.


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