Die Entscheidungen sowohl des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2012 als auch des Europäischen Gerichtshofes im April 20143 in Sachen Vorratsdatenspeicherung scheinen auf den ersten Blick eindeutig: Die anlasslose und insbesondere verdachtslose Speicherung der in Art. 5 der Richtlinie 2006/24/EG „über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden“ genannten Datenkategorien ist – zumindest in der bislang vorgesehenen Form – nicht zulässig.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2014.05.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-08-25 |
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