– Der Zweite Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs beinhaltet Spezialvorschriften für Versicherungsunternehmen, die das allgemeine Bilanzrecht ergänzen.
– Die Vorschriften tragen den spezifischen Publizitätserfordernissen der Versicherungsbranche Rechnung und dehnen die für große und mittelgroße Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen unabhängig von Rechtform und Größe auf die Versicherungsunternehmen aus.
– Bezüglich des Bilanzansatzes und der Bewertung schreiben die Vorschriften ergänzende Regelungen vor, die insbesondere durch die RechVersV, DRS 2- 20, DRS 3-20 und DRS 5-20 ergänzt werden.
– Die RechVersV schreibt besondere Formblätter für den Abschluss vor. Dabei ist das Formblatt für die Bilanz für alle Arten von Versicherungsunternehmen identisch. In Bezug auf die Gewinn- und Verlustrechnung gibt es für einzelne Versicherungsbranchen besondere Formblätter.
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