Die Übertragung eines Unternehmens kann durch testamentarische Regelungen von Todes wegen erfolgen oder aber auch mit Wirkung zu Lebzeiten. Dabei fasst der Begriff der vorweggenommenen Erbfolge solche Generationennachfolgeregelungen zusammen, bei denen das Vermögen oder wesentliche Teile davon durch den künftigen Erblasser auf einen oder mehrere als künftige Erben in Aussicht genommene Empfänger übertragen wird. Regelmäßig sehen solche Gestaltungsformen ergänzende Versorgungs-, Anrechnungs- oder Ausgleichungsregelungen vor (siehe hierzu auch den Beitrag in Kap. II von Sommer Ziff. 5). Erforderlich ist die Bereitschaft des Betriebsinhabers, sich schon zu Lebzeiten von einem Vermögenswert oder einem wesentlichen Teil davon zu trennen, ohne gleichzeitig die Sicherheit zu erhalten, dass sich seine ursprünglichen Vorstellungen über die Entwicklung bis zu seinem eigenen Tode tatsächlich auch unverändert verwirklichen. Trotz vielfach rechtlich möglicher Gestaltungsmöglichkeiten verbleiben Risiken wie die Verschlechterung der eigenen wirtschaftlichen Situation des Erblassers, das nicht auszuschließende Vorversterben des Empfängers oder dessen mangelnde Eignung zur Unternehmensführung.
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