Seit Inkrafttreten der Scoring-Novelle im April 2010 unterliegt die Zulässigkeit der Datenübermittlung personenbezogener Forderungsdaten an Auskunfteien neuen Regeln. Liegt den zu übermittelnden Daten kein Bankgeschäft zugrunde, dürfen ausschließlich sog. Negativdaten an Auskunfteien übermittelt werden. Auf den ersten Blick werden neben Privatpersonen auch Gewerbetreibende, die in den Anwendungsbereich des BDSG fallen, d. h. insbesondere Einzelkaufleute und Gesellschafter von Personengesellschaften, von den veränderten Vorgaben in § 28a BDSG erfasst. Diese – falsche – Auslegung hat in der Praxis zu großer Unsicherheit und zu einer Ungleichbehandlung jener Personengruppe gegenüber anderen Rechtsformen geführt. Der Beitrag zeigt auf, dass nach der Scoring-Novelle weiterhin auch Positivdaten auf gesetzlicher Grundlage übermittelt werden dürfen und richtet am Ende gleichwohl einen Klarstellungsappell an Aufsichtsbehörden und Gesetzgeber.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2014.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-04-29 |
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