Sollen strafbare Korruptionstaten im Auslandsvertrieb durch angemessene Präventionsmaßnahmen möglichst vermieden werden und Korruptionsverdachtsfälle im Unternehmen intern aufgeklärt werden, setzt dies zwingend die Kenntnis voraus, welche Verhaltensweisen überhaupt im Einzelnen strafbar sind. Es ist wichtig zu wissen, wo ggfs. straffreie Handlungsspielräume verbleiben, damit etwa Antikorruptionsrichtlinien nicht unnötig mehr verbieten, als gesetzlich untersagt ist. Würde man demgegenüber in weiten Bereichen überobligationsmäßig vertriebliche Aktivitäten unterbinden, obwohl kein gesetzliches Verbot besteht, drohen Compliance-Maßnahmen an Akzeptanz im Unternehmen einzubüßen.
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