Im Schrifttum vermutet der überwiegende Teil der Autorenschaft bezüglich der Buchführungsoption für Einzelkaufleute, dass ein Großteil der Unternehmen von dem Befreiungswahlrecht keinen Gebrauch macht und auch in Zukunft weiter Bücher führen wird. Es wird davon ausgegangen, dass sich die doppelte Buchführung auch ohne gesetzlichen Zwang aufgrund ihrer Vorteile gegenüber anderen Systemen durchsetzen wird. Dabei führt die gängige Literatur vor allem an, dass auch ohne eine Buchführungspflicht strukturierte Informationen in Form von Bilanzen zur Selbstinformation des Kaufmanns bzw. als Informationsbasis für Koalitionsteilnehmer benötigt werden. Hierbei wird insbesondere ein Interesse der Gläubiger am Jahresabschluss unterstellt. Allerdings gibt es im Schrifttum gegenteilige Auffassungen über die Inanspruchnahme der Buchführungsbefreiung. So schlussfolgert Herzig aus den bisherigen Erfahrungen mit § 141 AO, dass sich eine überwiegende Zahl der in Frage kommenden Unternehmen von der Buchführung befreien lassen und eine EÜR für diese Kaufleute zum Regelfall wird. Nach seiner Auffassung liegen die Vorteile der EÜR in der einfachen Grundkonzeption und Durchführbarkeit. Aus beiden Gesichtspunkten folgen Kosteneinsparungen für die Einzelkaufleute.
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