In § 24b Abs. 1 der Berufssatzung für Wirtschaftprüfer und vereidigte Buchprüfer wird die „skalierte Prüfungsdurchführung“ so kodifiziert, dass der WP für eine den Verhältnissen entsprechende Prüfungsdurchführung Sorge zu tragen hat und dabei Art, Umfang und Dokumentation im Rahmen seiner Eigenverantwortlichkeit nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen hat. Die Skalierbarkeit der Prüfungsdurchführung ist von Größe, Komplexität und Risiko des Prüfungsmandats abhängig. Die Prüfungsqualität und die Verlässlichkeit des Prüfungsurteils müssen stets bei allen Abschlussprüfungen einheitlich sein. Eine skalierte Prüfungsdurchführung bedeutet somit nicht, einschlägige Standards nicht zu beachten, weil sie „zu aufwändig“ seien.
Seiten 60 - 64
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
