Mit der Veröffentlichung des Rundschreibens 18/2005 zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Kreditinstitute (MaRisk) am 20. Dezember 2005 wurden diverse Rundschreiben der Bankenaufsicht aufgehoben, die bisher eine herausragende Stellung für die Kreditinstitute hatten; darunter fällt auch die Verlautbarung des ehemaligen Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen (BaKred) der „Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften der Kreditinstitute“ (MaH), die im Abschnitt 5 konkrete Vorgaben für Saldenbestätigungen enthielten. Durch den Entfall dieser Regelung zur Saldenabstimmung ist ein „Freiraum“ entstanden, der nun durch die betroffenen Kreditinstitute und Abschlussprüfer eigenverantwortlich gefüllt werden muss. Der Beitrag möchte diesen Aspekt durch das Vorstellen praktikabler Lösungen aufgreifen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7814.2007.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7814 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-04-02 |
Seiten 76 - 79
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