Die Abgrenzung des Sachanlagevermögens nach den IFRS findet sich in IAS 16 unter dem Titel Property, Plant and Equipment und entspricht in etwa dem Gliederungsteil II. in § 266 Abs. 2 HGB. Als Sachanlagevermögen werden alle materiellen Vermögenswerte angesehen, die von einem Unternehmen zum Zwecke der Herstellung oder Lieferung von Gütern und Dienstleistungen, zur Vermietung an Dritte oder für Verwaltungszwecke gehalten werden und deren Nutzung voraussichtlich länger als eine Periode dauert (IAS 16.6). Nach IAS 1.68 hat ein gesonderter Ausweis in der Bilanz zu erfolgen, wofür IAS 16.37 einen Untergliederungsvorschlag unterbreitet. Für fremd vermietete, spekulativ gehaltene, zur Veräußerung gehaltene, landwirtschaftliche und bestimmte im Zusammenhang der Mineralgewinnung stehende Vermögenswerte gelten gesonderte Vorschriften mit dem IAS 17 (Leases), IAS 40 (Investment Properties), IAS 41 (Agriculture), IFRS 5 (Non Current Assets Held for Sale and Discontinued Operations) und IFRS 6 (Exploration for and Evaluation of Mineral Resources).
Im Vergleich zu den handelsrechtlichen Vorschriften sind die Regelungen nach IFRS sehr ähnlich. Es gibt eine weitgehende Übereinstimmung hinsichtlich Begriffsinhalt, Ansatz, Bewertung und Ausweis. Die größten Unterschiede resultieren aus der für die Folgebewertung als gleichwertige Alternative zugelassenen Neubewertung und dem Komponentenansatz.
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