– Hauptanwendungsgebiet der Rechnungsabgrenzung: zeitraumbezogene gegenseitige Verträge, bei denen Leistung und Gegenleistung zeitlich auseinanderfallen.
– Allgemeine Rechnungsabgrenzungsposten sind zwingend zu bilden (§ 250 Abs. 1 und Abs. 2 HGB). Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen von:
– Ausgaben bzw. Einnahmen vor dem Abschlussstichtag,
– soweit sie Aufwand bzw. Ertrag nach dem Bilanzstichtag darstellen und zwar – für eine bestimmte Zeit. – Die Vorschrift des § 250 HGB ist für alle Kaufleute relevant.
– Die Höhe der Rechnungsabgrenzung richtet sich nach dem Verhältnis der noch ausstehenden Gegenleistung zur gesamten Gegenleitung.
– Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabebetrag einer Verbindlichkeit und deren höheren Erfüllungsbetrag darf aktivisch abgegrenzt werden (Wahlrecht; § 250 Abs. 3 HGB).
– Die steuerliche Behandlung weicht in folgenden Punkten von der handelsrechtlichen ab:
– (Dis)Agio und
– als Aufwand berücksichtigte
– Zölle und Verbrauchsteuern sowie
– Umsatzsteuer.
– Die IFRS kennen keine Rechnungsabgrenzungsposten. Abgrenzungen sind jedoch vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen eines Vermögenswertes bzw. einer Schuld erfüllt sind.
Seiten 316 - 328
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.