– Hauptanwendungsgebiet der Rechnungsabgrenzung: zeitraumbezogene gegenseitige Verträge, bei denen Leistung und Gegenleistung zeitlich auseinanderfallen.
– Allgemeine Rechnungsabgrenzungsposten sind zwingend zu bilden (§ 250 Abs. 1 und Abs. 2 HGB). Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen von:
– Ausgaben bzw. Einnahmen vor dem Abschlussstichtag,
– soweit sie Aufwand bzw. Ertrag nach dem Bilanzstichtag darstellen und zwar – für eine bestimmte Zeit. – Die Vorschrift des § 250 HGB ist für alle Kaufleute relevant.
– Die Höhe der Rechnungsabgrenzung richtet sich nach dem Verhältnis der noch ausstehenden Gegenleistung zur gesamten Gegenleitung.
– Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabebetrag einer Verbindlichkeit und deren höheren Erfüllungsbetrag darf aktivisch abgegrenzt werden (Wahlrecht; § 250 Abs. 3 HGB).
– Die steuerliche Behandlung weicht in folgenden Punkten von der handelsrechtlichen ab:
– (Dis)Agio und
– als Aufwand berücksichtigte
– Zölle und Verbrauchsteuern sowie
– Umsatzsteuer.
– Die IFRS kennen keine Rechnungsabgrenzungsposten. Abgrenzungen sind jedoch vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen eines Vermögenswertes bzw. einer Schuld erfüllt sind.
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