Obwohl sich der Unternehmer dessen häufig nicht bewusst ist, ist der Fortbestand des Unternehmens nicht nur von der Konkurrenz, dem sich rasch verändernden Markt oder ungelittenen Mitgesellschaftern, sondern insbesondere auch von vielfältigen privat veranlassten Gefahren bedroht. Gerade verwandtschaftliche Bande können das Unternehmen heftigen Konflikten aussetzen:
Sei es,
– dass der scheidungswillige Ehepartner hohe güterrechtliche Ausgleichsforderungen oder Unterhaltsansprüche stellt, die den Liquiditätsbedarf des Unternehmers dermaßen steigern, dass er zu Entnahmen aus dem Unternehmen gezwungen ist, die ein unternehmerisch vernünftiges Maß überschreiten,
– dass Kinder den Versterbensfall des Unternehmers zum Anlass nehmen, latente Streitigkeiten und Animositäten endlich, dann aber zulasten des Unternehmensvermögens austragen zu können.
Neben der Vorsorge, dass ein Unternehmen sich gegenüber der Konkurrenz behaupten kann und nicht durch gesellschaftsrechtliche Fallstricke zu Fall kommt, muss der Unternehmer dafür sorgen, dass sein Unternehmen eine Ehescheidung verkraften kann, das Unternehmen den Fall seines – insbesondere unerwarteten – Todes übersteht.
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