Kurzinformationen für Anleger, die im Nachgang der ab 2008 um sich greifenden „Finanzkrise“ (häufig auch als Verbraucherschutzinformation oder Beipackzettel bezeichnet) erstmals angestoßen wurden, dienen dem Ziel, Anlegern die wesentliche Struktur eines bestimmten Finanzprodukts transparent zu veranschaulichen, und so produktübergreifend einen Vergleich verschiedener Investitionsmöglichkeiten zu ermöglichen. Gerade diese Vergleichbarkeit von Produkten miteinander soll einen hohen Grad an Anlegerschutz gewährleisten. Sämtlichen Kurzinformationen gemeinsam ist der Zweck, Anleger in kurzer und verständlicher Form über das jeweils angebotene Produkt zu informieren, um ihnen eine (informierte) Anlageentscheidung zu erleichtern.
Sowohl auf rein nationaler als auch auf europäischer Ebene bestehen diesbezügliche Anforderungen, deren Umsetzung und Einhaltung die Praxis der Wertpapier-Compliance immer stärker mitprägen.
Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in das deutsche Recht hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.07.2011 erstmals eine Verpflichtung geschaffen, in Form der sog. wesentlichen Anlegerinformationen („WAI“) vorvertragliche Kurzinformationen außerhalb eines (Verkaufs-)Prospekts zu erstellen und Anlegern zur Verfügung zu stellen. Ebenfalls mit Wirkung zum 01.07.2011 erfolgte durch das Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes eine entsprechende Verpflichtung im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten. Danach ist im Fall einer Anlageberatung dem Kunden rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über Finanzinstrumente ein kurzes und leicht verständliches Informationsblatt über jedes Finanzinstrument zur Verfügung zu stellen, auf das sich eine Kaufempfehlung bezieht („PIB“). Nur ein knappes Jahr später wurde dann im Zuge der Regulierung der Produkte des sog. „grauen Kapitalmarkts“ durch das Vermögensanlagegesetz („VermAnlG“) mit Wirkung zum 01.06.2012 eine entsprechende Pflicht eingeführt, wonach ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, vor dem Beginn des öffentlichen Angebots neben dem Verkaufsprospekt auch ein Vermögensanlagen-Informationsblatt („VIB“) erstellen muss.
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