AG Potsdam, Urt. v. 16.04.2015 – 37 C 454/13 –
Unterlassungsanspruch gegen Drohnenüberflug eines Grundstücks
Der Überflug eines Nachbargrundstückes mit einer Kameradrohne kann Unterlassungsansprüche der betroffenen Nachbarn aufgrund eines Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht auslösen. Das AG Potsdam gab dem klagenden Eigentümer eines Grundstücks Recht, der seinen Nachbarn im Nachgang eines Drohnenfluges zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert hatte. Auslöser der Auseinandersetzung war ein vermeintlicher Kontrollflug des Beklagten mit seiner Kameradrohne gewesen, der der Überprüfung der umliegenden Dächer auf Dachrinnenverschmutzungen dienen sollte. Kontrolliert fühlte sich allerdings auch die Lebensgefährtin des Klägers, die sich im umzäunten und sichtgeschützten Garten des Grundstücks zum Sonnenbad zurückgezogen hatte. Die nach ihrer Wahrnehmung wenige Meter über der Sonnenliege schwebende Drohne übertrug die Kamerabilder in Echtzeit auf die Fernbedienung des Beklagten. Eine Aufzeichnung der Bilder fand nicht statt. Eine Aufstiegserlaubnis der Luftfahrtbehörde war zum rein privaten Führen der unter 5 kg schweren Drohne nicht erforderlich.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2016.04.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-06-28 |
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