– Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften haben Pflicht zur Offenlegung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses sowie eines aufzustellenden Konzernabschlusses.
– Einreichung beim elektronischen Bundesanzeiger bis zum Ablauf des folgenden Geschäftsjahrs durch gesetzliche Vertreter.
– Offenzulegen sind auch Lagebericht, Konzernlagebericht, Bericht des Aufsichtsrats sowie die Entsprechenserklärung.
– Spezielle Vorschriften für Gewinnverwendungsvorschlag und Gewinnverwendungsbeschluss sowie für Tochterunternehmen, unselbstständige Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.
– Verstoß gegen Offenlegungsvorschriften ist Ordnungswidrigkeit (Bußgeldern bis zu 50.000 EUR; Zwangsgelder bis zu 25.000 EUR).
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