Die Herstellungskosten umfassen neben den Anschaffungskosten den zentralen Bereich der Zugangsbewertung für Vermögensgegenstände. Dabei sind die Herstellungskosten für diejenigen Vermögensgegenstände relevant, die vom Bilanzierenden selbst hergestellt werden. Die Ermittlung der Herstellungskosten bestimmt sich handelsrechtlich nach § 255 Abs. 2 und 3 HGB. Die Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes als Basis für die Bemessung von Abschreibungen sind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung, seine Erweiterung oder eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Durch die Annäherung an die internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IAS 2) im Rahmen des BilMoG müssen die in § 255 Abs. 2 S. 2 HGB aufgeführten Kosten als Pflichtbestandteil bei der Ermittlung der Herstellungskosten berücksichtigt werden (Herstellungskostenuntergrenze). Vor dem BilMoG bestand die Wertuntergrenze für die Herstellungskosten lediglich aus den Material-, Fertigungs- und Sondereinzelkosten der Fertigung. Im Zuge der umfangreichen Änderung des HGB durch das BilMoG sind nun auch angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten zwingend in den Herstellungskosten zu berücksichtigen und bilden somit einen signifikanten Teil der Herstellungskostenuntergrenze. Damit wurde auch eine Annäherung der handelsrechtlichen Herstellungskostenuntergrenze an die Untergrenze des Steuerrechts erreicht.
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