Der Bericht über besondere Vorgänge nach Abschluss des Geschäftsjahres (Nachtragsbericht) nach § 289 Abs. 2 Nr. 1 HGB bezieht sich inhaltlich auf die gleichen Bereiche wie die Berichterstattung nach Abs. 1. Es ist dabei über die Vorgänge von besonderer Bedeutung zwischen Abschlussstichtag und Zeitpunkt der Berichtserstellung zu berichten.
Vorgänge besitzen dann eine besondere Bedeutung, wenn sie zu einer anderen Darstellung der Lage der Gesellschaft geführt hätten, wären sie schon vor Eintritt des Geschäftsjahres eingetreten. Zu berichten ist über positive wie negative Vorgänge von besonderer Bedeutung nach Abschluss des Geschäftsjahres. In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass dabei, dem Vorsichtsprinzip entsprechend, beunruhigenden Entwicklungen eine größere Bedeutung bei der Berichterstattung zukommt.
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