Influencer beschränken sich nicht nur auf die Bewerbung von Produkten innerhalb der eigenen vier Wände, sondern erstellen vermehrt auch in der Öffentlichkeit Content aller Art. Müssen sie sich dabei an sämtliche Vorgaben der DSGVO halten oder gilt für ihre Uploads lediglich das Persönlichkeitsrechtsregime des Kunsturhebergesetzes (KUG)? Eine weitgehende Freistellung von den Bestimmungen der DSGVO könnte über das Medienprivileg des Art. 85 DSGVO erfolgen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2021.01.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2020-12-29 |
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