Gemäß § 410 Abs. 1 bzw. § 377 Abs. 2 AO respektive § 2 OWiG gelten bei allen Steuerordnungswidrigkeiten die Normen des OWiG, sofern sich aus den Steuerordnungswidrigkeitenvorschriften der AO nicht anderes ergibt. Nach § 13 Abs. 2 OWiG kann der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn dies das Gesetz ausdrücklich anordnet (bei § 378 AO ist dies beispielsweise nicht der Fall, abgesehen davon, dass ein leichtfertiger Versuch per se nicht möglich ist) 1474 . Auch muss die Belangbarkeit einer nicht vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit eigens gesetzlich gemäß § 10 OWiG angeordnet sein. Letzteres ist bei den Steuerordnungswidrigkeiten zu beachten.
Im Zuge des Einheitstäterprinzips, wird nach § 14 OWiG nicht zwischen Täter und Teilnehmer unterschieden.
Anders als im Strafrecht gibt es bei Tatmehrheit keine Gesamtstrafenbildung im Zuge des Asperationsprinzips, sondern es findet gemäß § 20 OWiG eine Addition der Einzelgeldbußen statt.
Für eine Tat (Tateinheit) wird nach § 19 Abs. 1 OWiG immer nur eine Geldbuße verhängt. Dies gilt unabhängig davon, wie viele Gesetze durch die Tat verletzt werden. Letzterer Umstand ist aber nach § 19 Abs. 2 OWiG bei der Höhe der Geldbuße zu berücksichtigen, es gilt dann der höchste Bußgeldrahmen.
Seiten 245 - 282
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: