Grundsätzlich bedarf eine Würdigung der inhaltlichen Entwicklung einzelner GoB einer Festlegung auf ein entsprechendes Zweck- und GoB-System. Aufgrund ihrer Verbreitung in der betriebswirtschaftlichen Literatur bieten sich als Basis der Würdigung die GoB-Systeme nach Baetge sowie Moxter an. Eine Entscheidung zwischen den beiden GoB-Systemen sollte aber nicht in der Weise erfolgen, dass ein System am Vorverständnis des jeweils anderen gemessen wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass die GoB-Systeme nach Baetge und Moxter auf unterschiedlichen Systembegriffen basieren. Moxter, Jüttner, Euler und Wüstemann/Wüstemann legen explizit den Systembegriff der Wertungsjurisprudenz nach Canaris zugrunde. Dementsprechend sehen sie die Aufgabe des GoB-Systems neben der Wahrung der Sinneinheit der rechtlichen Ordnung insbesondere in der folgerichtigen (Detail-)Konkretisierung von Wertungen begründet. Für einen gegebenen Bilanzierungssachverhalt lässt sich wertungsmäßig folgerichtig nur eine einzige theoretisch richtige Lösung ableiten, welche die Sinneinheit des Systems wahrt. Demgegenüber ist der Systembegriff nach Baetge – neben der Wahrung der Sinneinheit – weniger auf die Konkretisierung von Wertungen als auf den Ausgleich von Interessen gerichtet. Die Annahme der Interessenregelung wird nur dann aufgehoben, wenn sich ein Grundsatz dominant in allen Einzelregelungen widerspiegelt. Entsprechend basiert und zielt die Systembildung auf die Erreichung eines Konsenses ab.
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