– Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264 a HGB haben als Bestandteil ihres Konzernjahresabschlusses einen Konzernanhang aufzustellen.
– Konzernanhangangaben müssen unterbleiben, soweit es für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Bundesländer erforderlich ist.
– Konzernanhangangaben dürfen unterbleiben, wenn dem Unterunternehmen oder dem Tochterunternehmen dadurch ein erheblicher Nachteil entstehen könnte. Dies gilt nicht, soweit kapitalmarktorientierte Unternehmen betroffen sind.
– Einzelne Pflichtangaben können wahlweise im Konzernanhang oder in Konzernbilanz bzw. Konzern-GuV gemacht werden (Wahlpflichtangaben).
– Zum Teil können Angaben zur Vermeidung von Wiederholungen auch im Konzernlagebericht erfolgen. Letzterer stellt keinen Bestandteil des Konzernabschlusses dar.
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