Die von praktischer Seite betrachtet wohl wichtigste Änderung des BilRUG ergibt sich aus der Neudefinition der Umsatzerlöse und ihrer Abgrenzung von sonstigen betrieblichen Erträgen. Während bislang Umsatzerlöse nach § 277 Abs. 1 HGB a. F. definiert waren „als Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Erzeugnissen und Waren sowie aus von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer“ wird die Beschränkung auf
– die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit
– typischen Erzeugnisse, Waren und Dienstleistungen
aufgehoben. Die neue Umsatzdefinition ist in weiten Teilen wortgleich mit der neuen Bilanzrichtlinie 2013/34/EU, so dass von einer inhaltlichen Übereinstimmung der Definitionen und damit einer richtlinienkonformen Umsetzung ausgegangen werden kann.
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