Die Bestimmung des Steuerschuldners ist elementar für das Haftungsverfahren. Das beruht auf der strikten Trennung von Steuerschuldner und Haftungsschuldner. Wer Steuerschuldner ist, darf regelmäßig nicht durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Von diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen. Es ist regelmäßig zwischen eigener Steuerschuld (Steuerbescheid) und der Haftung für eine fremde Steuerschuld (Haftungsbescheid) zu unterscheiden.
Beispiele:
Der Organträger ist Steuerschuldner bei der Umsatzsteuer. Besteht keine Organschaft, so ist der Umsatz der GmbH zuzuordnen, wenn sie der Unternehmer ist. Dann kann ihr Geschäftsführer für die Steuerschulden der GmbH in Anspruch genommen werden, weil die GmbH der Steuerschuldner ist. Ist die GmbH nur Organgesellschaft, so ist nur der Organträger der richtige Unternehmer. Es lohnt nicht, den bereits schuldenden Organträger auch noch als Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen. Dieser Haftungsbescheid wäre rechtswidrig.
Derjenige, der unberechtigt Belege mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilt, ist Steuerschuldner gem. § 14c UStG. Da er bereits schuldet, stellt sich die Frage der Haftung nicht. Insofern ist die Aussage, es werde für die Steuer gem. § 14 Abs. 3 a. F. UStG bzw. § 14c UStG gehaftet, zunächst falsch, weil eine Steuerschuld betroffen ist. Wenn dieser Steuerschuldner nicht zahlt, kann allerdings ein Dritter dafür als Haftungsschuldner in Betracht kommen.
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