Die Bilanz dient auch nach den IFRS der Gegenüberstellung von Vermögen und Kapital zu einem bestimmten Zeitpunkt. Während das deutsche Handelsrecht jedoch in den §§ 265 und 266 HGB sehr detaillierte Vorgaben in Bezug auf Form, Gliederung und auszuweisende Posten der Bilanz macht, so herrschen im System der IFRS weite Gestaltungsspielräume vor. Zunächst wird keine konkrete Form in IAS 1 gefordert. Es ist folglich möglich IFRS-konform eine Staffel- oder Kontoform bei der Darstellung der Bilanz zu nutzen. Während in § 266 Abs. 1 Satz 1 HGB die Kontoform explizit gefordert wird, wird das Darstellungswahlrecht im Kontext der IFRS in der Praxis in Richtung Staffelform ausgestaltet. In der Implementation Guidance zum IAS 1 wird als Beispiel für die Form der Bilanz ebenfalls die Staffelform präsentiert. Dies ist jedoch auf Grund des fehlenden Normcharakters der Implementation Guidance nur als Vorschlag zu verstehen; zudem werden nach IAS 1.IG3 auch andere Darstellungsformen als geeignet angesehen.
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