Die Untreue bei Personenhandelsgesellschaften ist in den letzten Jahren in den Fokus von Wissenschaft und Rechtsprechung gerückt. Die Thematik hat nicht nur dogmatische, sondern auch ausgesprochen große praktische Bedeutung, da die Gesellschaftsformen der OHG und KG – einschließlich der beliebten Sonderform der GmbH & Co. KG – im heutigen Wirtschaftsleben omnipräsent sind. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob durch Untreuehandlungen die Gesellschafter oder aber die Gesellschaften selbst geschädigt werden. Von Bedeutung ist dies zum einen für die Frage, wem und in welcher Höhe ein Nachteil entstanden ist. Und zum anderen für die Frage, wer strafantragsberechtigt ist. Dies ist vor allem für Familiengesellschaften wichtig, an denen ausschließlich Familienangehörige beteiligt sind, aber auch für Publikumsgesellschaften, bei denen eine Vielzahl von Anlegern als kapitalgebende Gesellschafter (Kommanditisten) beteiligt sind. So wird etwa bei einer Familien-KG eine Untreue nur auf Antrag verfolgt (vgl. § 266 Abs. 2 i.V.m. § 247 StGB). Strafantragsberechtigt ist nach § 77 Abs. 1 StGB allein der Verletzte. Sind die Gesellschafter die Verletzten, können nur sie einen Strafantrag stellen, ist die Gesellschaft als Verletzte anzusehen, steht ihr das Strafantragsrecht zu. Ebenso kann bei einer Publikums-KG – also z.B. bei geschlossenen Fonds (Alternativen Investmentfonds) der Immobilien-, Medien-, Film-, Schiffs-, Leasing- , Windkraft-, Solar- und Private Equity-Branche – hinsichtlich Untreuehandlungen nur der Verletzte einen Klageerzwingungsantrag nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO stellen.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-02-26 |
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