Die Prospektierungsregelungen für die Zulassung zum geregelten Markt sowie für sonstige öffentliche Angebote richtete sich bis zum 30. 6. 2005 nach den Vorschriften §§ 1 – 8 e VerkProspG sowie der VerkProspV. Diese Vorschriften wurden mit Inkrafttreten des WpPG zum 1. 7. 2005 aufgehoben. Von diesem Zeitpunkt an richtet sich das öffentliche Angebot von Wertpapieren sowie deren Zulassung zum Handel im amtlichen oder im geregelten Markt ausschließlich nach den Bestimmungen des WpPG.
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