– Für den Abschluss von Genossenschaften sieht das HGB mehrere ergänzende Vorschriften vor, die zu den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften hinzutreten. Kreditgenossenschaften haben die für Kreditinstitute geltenden Rechnungslegungsvorschriften zu beachten; zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform bestehen, bleiben unberührt.
– Die ergänzenden Vorschriften betreffen den Ausweis der Geschäftsguthaben der Mitglieder, eines Mindestkapitals und der Ergebnisrücklagen sowie diverse Anhangangaben, z. B. zur Mitgliederbewegung.
– Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist die Vorschrift aufgehoben worden, nach der bei Genossenschaften – anders als bei Kapitalgesellschaften – Abschreibungen im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zulässig waren.
– Jede Genossenschaft muss einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören. Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Mitgliederliste mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr zu prüfen. Für die Prüfung von Kreditgenossenschaften gelten daneben auch die Prüfungspflichten, die für alle Kreditinstitute gelten.
– Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts bestimmt sich für Genossenschaften, die keine Kreditgenossenschaften sind, nach dem Publizitätsgesetz.
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