Die E-Mail an die eigenen Kinder, der schnelle Nachrichtencheck oder den Frisörtermin online vereinbaren: die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz und des dienstlichen E-Mail-Accounts ist in vielen Unternehmen gelebte Praxis. Und für die Durchführung von internen Untersuchungen durchaus folgenreich: die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden stellten sich lange Zeit auf den Standpunkt, dass die Erlaubnis zur Privatnutzung den Arbeitgeber an das Fernmeldegeheimnis aus § 88 TKG a.F. (nun: § 3 TDDDG) bindet. Dabei bedarf es keiner expliziten Erlaubnis im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Bereits das Tolerieren der Privatnutzung soll nach einer teilweise vertretenen Ansicht als betriebliche Übung den Arbeitgeber auf das Fernmeldegeheimnis verpflichten können. Die Konsequenz: die Auswertung der auch privat genutzten E-Mail-Postfächer soll nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO und des BDSG fallen, sondern sich nach dem TDDDG richten. Danach wäre die Auswertung nicht oder nur unter sehr engen Grenzen möglich. Aber: ist das wirklich so?
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-09-01 |
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