In den USA ist es börsennotierten Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben, potenziell bilanzrelevante Risikohinweise von Mitarbeitern verantwortungsbewusst aufzugreifen und dabei die Identität der Hinweisgeber zu schützen. Vielen ist nicht bekannt, dass die gleiche Pflicht deutsche Unternehmen trifft, wenngleich tief im deutschen Regelungssystem versteckt und unter Juristen umstritten. In der Ausgestaltung eines geeigneten Systems sind sie hier wie dort frei. Soweit ersichtlich in Deutschland erstmals im Jahr 2000 bei der Deutschen Bahn etabliert, steht inzwischen in einer Vielzahl großer Unternehmen in Deutschland eine besondere Stelle zur Verfügung, die Hinweise auf mögliche Unregelmäßigkeiten aufnimmt. Als deutsche Besonderheit ist das für Millionen von Mitarbeitern ein externer Ombudsmann. Was unterscheidet einen solchen Ombudsmann von einem Compliance-Beauftragten und diesen wiederum von einem internen Ombudsmann? Was leistet ein externer Ombudsmann? Was für Besonderheiten ergeben sich in der Compliance-Kommunikation, wo ein Ombudsmann bereitsteht? Diesen Fragen, sowie den Qualitätskriterien bei der möglichen Ausgestaltung solcher Systeme widmet sich dieses Kapitel.
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