In vielen Instituten waren die Verantwortlichkeiten für die Bekämpfung der Geldwäschebekämpfung und für die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität/betrügerischen Handlungen/sonstigen strafbaren Handlungen schon seit vielen Jahren bereits in einer Organisationseinheit zusammen geführt. Es gab aber auch sehr viele Institute, in denen Wirtschaftskriminalität, Betrug oder strafbare Handlungen von anderen Organisationseinheiten bearbeitet wurden. Erst mit Inkrafttreten des ehemaligen § 25c, Abs. 9, S. 1 KWG im Jahre 2008 wurde von den Instituten gefordert, dass „[d]ie Funktion des Geldwäschebeauftragten … und die Pflichten zur Verhinderung der sonstigen strafbaren Handlungen im Institut von einer Stelle wahrgenommen“ wird.
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