In vielen Instituten waren die Verantwortlichkeiten für die Bekämpfung der Geldwäschebekämpfung und für die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität/betrügerischen Handlungen/sonstigen strafbaren Handlungen schon seit vielen Jahren bereits in einer Organisationseinheit zusammen geführt. Es gab aber auch sehr viele Institute, in denen Wirtschaftskriminalität, Betrug oder strafbare Handlungen von anderen Organisationseinheiten bearbeitet wurden. Erst mit Inkrafttreten des ehemaligen § 25c, Abs. 9, S. 1 KWG im Jahre 2008 wurde von den Instituten gefordert, dass „[d]ie Funktion des Geldwäschebeauftragten … und die Pflichten zur Verhinderung der sonstigen strafbaren Handlungen im Institut von einer Stelle wahrgenommen“ wird.
Seiten 199 - 236
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: