Der Aufsichtsrat als eigenständiges Organ ist für luxemburgische Kreditinstitute nicht zwingend vorgeschrieben, da das luxemburgische Gesellschaftsrecht für Kreditinstitute in Form von Aktiengesellschaften die Wahl zwischen zwei Systemen ermöglicht. Beim eingliedrigen System sieht das Gesetz nur ein Leitungsorgan, den Verwaltungsrat (conseil d’administration), vor. Hier gibt es jedoch in der Praxis durch eine Übertragung von Zuständigkeiten vom Verwaltungsrat an eine Geschäftsleitung (comité de direction) eine Aufteilung von Leitungs- und Aufsichtsfunktionen. Beim zweigliedrigen System, das nur sehr selten genutzt wird, sind Leitungs- und Aufsichtsfunktionen von Gesetz wegen auf zwei eigenständige Organe, den Vorstand (directoire) und den Aufsichtsrat (conseil de surveillance), verteilt. Der folgende Beitrag stellt beide Systeme sowie die Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen Organen dar.
Seiten 351 - 372
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: