Dieser Beitrag geht der Frage nach, ob es datenschutzrechtlich zulässig ist, mit einer im oder am Kfz angebrachten Dashcam Aufzeichnungen anzufertigen und diese für bestimmte Zwecke zu verwenden, z. B. zwecks Beweises im Zivilprozess bei Eintritt eines Verkehrsunfalles. Denkbare weitere Zwecke sind: Als Beweis bei einem Vorwurf des Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften, als Nachweis und Verhinderung von Vandalismus am geparkten Kfz (ggf. auch ereignisgesteuert), zur Aufbewahrung oder Vorführung von interessanten Fahrtstrecken im Freundes- oder Familienkreis oder für eine Veröffentlichung im Internet (z. B. auf Youtube).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2015.04.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-06-29 |
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