Mit dem nachfolgenden Beitrag soll eine Einordnung des immateriellen Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und den möglichen Konsequenzen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. Januar 2021 (Az.: 1 BvR 2853/19) gegeben werden. Kommt es zu einer Ausweitung des immateriellen Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO ohne jede Erheblichkeitsschwelle im Schadensbegriff, ist eine weitere Beschleunigung des Trends zu DSGVO-Schadensersatzklagen zu befürchten. Für die Praxis kann sich daraus ein erhebliches, kaum absehbares Risiko entwickeln. Wie der immaterielle Schadensersatzanspruch des Art. 82 DSGVO in das Haftungs- und Sanktionsregime der DSGVO einzuordnen ist und ob eine schrankenlose Ausweitung gar zu einer Art Strafschadensersatz führen könnte, ist Gegenstand der Betrachtung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2021.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-04-27 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.