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BGH, Urteil vom 06.09.2016 – 1 StR 104/15

Die Einrichtung eines Compliance-Systems lässt nicht automatisch den Untreuevorsatz entfallen, wenn der Täter vor dessen Einrichtung Kenntnis vom Bestehen und von der Funktionsweise des Verrechnungssystems inoffizieller Konten mit „schwarzen Kassen“ hatte. Wird ein Compliance System auf der Ebene der Muttergesellschaft eingerichtet, ist es eine Frage des Einzelfalls, ob sich dies auch auf der Ebene einer Landesgesellschaft auswirkt.  

Eine Untreue gem. § 266 StGB liegt vor, wenn das Führen oder Nicht-Auflösen einer schwarzen Kasse bei wirtschaftlicher Betrachtung zu einem Vermögensnachteil führt. Das unterlassene Auflösen ist ein Dauerdelikt und als solches erst mit der Schließung der schwarzen Kasse oder dem Ausscheiden des Täters aus seiner Verantwortung beendet.

Ein Vermögensnachtteil hängt davon ab, ob die Muttergesellschaft unmittelbare Kontrolle bezüglich der schwarzen Kasse der Tochtergesellschaft hatte bzw. ob der Wert der Anteile an den Tochtergesellschaften wegen fehlender Schließung der schwarzen Kasse gemindert wurde.

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