Der 1. Strafsenat des BGH hält an seiner Auslegung des § 73 StGB und der Anwendung des so genannten Bruttoprinzips fest. Schadensersatzleistungen bleiben bei der Bestimmung der Höhe des Erlangten im Sinne des § 73 grundsätzlich außer Betracht. Eine Verfallsanordnung bleibt auch dann möglich, wenn der Verletzte auf die Geltendmachung seiner Ansprüche wirksam verzichtet hat oder die Ansprüche verjährt sind. Die dem Gesellschaftsvermögen einer juristischen Person zugeflossenen Werte entsprechen trotz abstrakter Zugriffsmöglichkeit der Gesellschafter oder der Organe nicht ohne Weiteres zugleich auch dem Erlangten im Sinne des 73 StGB.
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