Behördliche und betriebliche Datenschutzbeauftragte (DSB) können eigene Mitarbeiter der verantwortlichen Stelle oder Externe sein, z. B. Freiberufler oder Angehörige anderer Stellen. Handelt es sich um eigene Mitarbeiter, also um interne DSB, so stellt sich die Frage, unter welchen Umständen sie nicht nur als DSB abberufen, sondern insgesamt gekündigt werden können.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2015.02.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-03-02 |
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