Die aktuellen Entwicklungen lösen wesentliche Veränderungen der Anforderungen an die interne Verfassung von Banken aus.
Die Europäisierung des Aufsichtsrechts im Rahmen der Bankenunion ist eine dieser Entwicklungen. Die Europäische Zentralbank (EZB) übt hiernach als zentrale Aufsichtsbehörde seit dem 04.11.2014 die einheitliche Aufsicht (Single Supervisory Mechanism, SSM) über die Kreditinstitute der Eurozone aus, Art. 33 (2) S. 1 SSM-Verordnung. Direkt von der EZB werden die bedeutenden, signifikanten Kreditinstitute beaufsichtigt. Mittelbare Konsequenzen ergeben sich jedoch auch auf die nicht direkt beaufsichtigten Kreditinstitute: Zum einen liegt die ausschließliche Zuständigkeit für bestimmte Bereiche – u. a. bezüglich der Anforderungen an Verfahren des Risikomanagements und der internen Kontrollmechanismen – bei der EZB, Art. 4 (1) Buchst. e SSM-Verordnung. Zum anderen ist zu erwarten, dass die Regelungen zukünftig auf die nationale Praxis der Aufsicht Ausstrahlwirkung entfalten und somit auch für Kreditinstitute, die weiterhin der Aufsicht durch nationale Behörden unterliegen, materielle Auswirkungen haben werden. Daneben wird die Harmonisierung im Euroraum auch generell fortentwickelt werden.
Neben diesen aufsichtsrechtlichen Entwicklungen sind immer wieder Vorfälle festzustellen, die auf Lücken bei internen Kontrollen in den Arbeitsprozessen bei Kreditinstituten hindeuten. Unregelmäßigkeiten bei der Umsatzbesteuerung im Emissionszertifikatehandel, die Beeinflussung von Referenzzinssätzen und durch einzelne Händler verursachte Verluste im Handelsbereich von Kreditinstituten sollen hier als Beispiele genannt werden. Insofern ergibt sich auch aus der internen Sicht die Notwendigkeit der Beschäftigung mit dem Internen Kontrollsystem. Auch die aufsichtsrechtliche Praxis beschäftigt sich in der Folge der Vorfälle zunehmend intensiver mit Fragestellungen der internen Kontrolle.
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