Die BaFin, heißt es in der einleitenden Erklärung der Bundesanstalt im neuen „Rundschreiben 1/2014 (GW) - Verdachtsmeldung nach §§ 11, 14 GwG“, komme mit diesem insbesondere einer Bitte des Bundesministeriums der Finanzen nach. Die vom BMF erarbeiteten und Ende Januar veröffentlichten Auslegungshinweise zur Handhabung des Verdachtsmeldewesens sollten in diesem Zuge auch als Verwaltungspraxis der BaFin übernommen werden.
Die Meldung von Sachverhalten, heißt es darin näher, bei denen der Verdacht der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht, gehöre zu den Hauptpflichten des Geldwäschegesetzes. Verstöße gegen diese Meldepflicht seien nach § 17 Abs. 1 Nr. 14 GwG bußgeldbewehrt und könnten im Einzelfall auch als Beteiligung des Verpflichteten am Straftatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) strafbar sein. Hinsichtlich der Umsetzung der durch die vorliegende Fassung geänderten bzw. neu eingefügten Auslegungs- und Anwendungshinweise gelte für die Verpflichteten eine Frist bis zum 30.04.2014.
Das neue Rundschreiben können Sie auch als Online-Version auf den Seiten der BaFin zur Geldwäschebekämpfung einsehen.
Zur ordnungsgemäßen Geschäftspolitik aller Unternehmen im Finanzsektor zähle es, so die BaFin in ihrem generellen Statement zu den Aufgaben der BaFin zur Bekämpfung wirtschaftskrimineller Aktivitäten, Transaktionen mit kriminellem Hintergrund zu verhindern und dazu beizutragen, sie aufzudecken. Dies betreffe insbesondere Vorgänge, die der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dienen, sowie sonstige strafbare Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens eines Instituts führen können.
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