Die Buchführungs-, Inventarisierungs- und Bilanzierungspflicht knüpft grundsätzlich an die Kaufmannseigenschaft an. Davon sind lediglich Einzelkaufleute befreit, die die Größenmerkmale des § 241a HGB an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht übersteigen. Durch das Bürokratieentlastungsgesetz wurden die Schwellenwerte wie folgt angehoben:
Bisher Neu
Umsatz 500.000 EUR 600.000 EUR
Jahresüberschuss 50.000 EUR 60.000 EUR
In der Literatur ist streitig, ob die Befreiung von der Verpflichtung zur Rechnungslegung rückwirkend für das Geschäftsjahr 2015 oder für das nachfolgende Geschäftsjahr, hier also 2016, gilt.
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