Ein die Durchsuchung der Privaträume rechtfertigender Anfangsverdacht liegt nicht vor gegen den Prokuristen und Rechtsabteilungsleiter eines Unternehmens, der sich nach dem öffentlichen Bekanntwerden staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen im Umfeld des Unternehmens zur Aufarbeitung des Sachverhalts und zur Vorbereitung des Verteidigungsvorbringens des Unternehmens veranlasst gesehen hat. Die Durchsuchung von Privaträumen begründet einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG. Gleichwohl ist zu beklagen, dass Durchsuchungsbeschlüsse häufig genug ohne eine kritische Auseinandersetzung des Richters mit dem Vorbringen der Ermittlungsbehörden, namentlich ohne eine intensive Prüfung der Verdachtsmomente, erlassen werden. Das BVerfG hat in dem zu besprechenden Beschluss erneut untermauert, dass zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung der Verdacht einer Straftat erforderlich ist, der auf konkreten Tatsachen beruht. Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen genügten nicht. Eine Durchsuchung dürfe nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung des Verdachts erforderlich sind, denn sie setze einen Tatverdacht bereits voraus.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-10-22 |
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