Die Abnahme dient dazu, die vom AN fertig gestellten Leistungen an den AG zu übergeben und gleichzeitig festzustellen, ob diese mängelfrei erbracht wurden.
Die während der Abnahme und nach der Abnahme festgestellten Mängel werden in der Gewährleistungsabwicklung behandelt. Die Mängel, die vor der Abnahme auftreten, werden durch den AN – sofern möglich – noch vor der Abnahme behoben.
Sollten die Mängel während der Abnahmebegehung wesentlich sein, so kann der AG die Abnahme der Leistung verweigern.
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