Mit § 79 TKG erfolgt eine Umsetzung von Art. 9 Universaldienst-RL, der den Mitgliedstaaten zur Regelung der Erschwinglichkeit der Tarife verschiedene Optionen zur Verfügung stellt; etwa die Einführung von Preisobergrenzen, die von § 79 Abs. 1 TKG aufgegriffen wird. Die in Art. 9 Abs. 2 und 3 Universaldienst-RL vorgesehene Ermächtigung, besondere Regelungen für einkommensschwache Personen oder Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen zu erlassen, wurde vom deutschen Gesetzgeber nicht genutzt. Auch die Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation enthält in Art. 85 Abs. 2–4 Schutzvorschriften für Verbraucher mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen sowie Verbraucher mit Behinderungen, um diesen die Erschwinglichkeit eines angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes und der Sprachkommunikationsdienste zu gewährleisten.
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